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Wann fällt ein Arbeitsverhältnis unter die Kategorie Schwarzarbeit? Was ist Scheinselbständigkeit? Und wie sind Arbeitnehmende korrekt anzumelden? - Sie finden hier die Antworten auf diese und viele weitere Fragen. Und in der rechten Spalte einige Beispiele aus der Praxis.
René U. beschäftigt drei ausländische Arbeitnehmende ohne erforderliche Arbeitsbewilligung, denen er - bar auf die Hand und ohne Quittung - einen tieferen Lohn bezahlt als seinen ordentlich angestellten Mitarbeitenden. René beschäftigt drei Schwarzarbeiter - zum eigenen Nachteil.
Er muss prüfen, ob seine Angestellten eine gültige Arbeitsbewilligung haben, oder diese selber einholen.
Landwirt Emil Z. beschäftigt einen Angestellten mit einem ordentlichen Arbeitsvertrag. Emil überweist ihm den Lohn per Post und entrichtet die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich lässt Emil seinen Angestellten häufig an Samstagen und Sonntagen arbeiten. Dafür entlöhnt er ihn in bar und ohne Quittung. Sozialversicherungsbeiträge werden keine abgezogen. Ein missgünstiger Nachbar informiert die Behörden über die Wochenendarbeit auf Emils Hof. Emil lässt schwarzarbeiten - zum eigenen Nachteil.
Emil muss auch auf dem Lohn für die Samstags- und Sonntagsarbeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Martin und Bianca, beide berufstätig, lassen ihre kleine Tochter an einem Vormittag pro Woche von einer Haushaltshilfe betreuen. Diese ist bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht angemeldet und wird mit Bargeld entlöhnt. Martin und Bianca verstossen damit gegen die Melde- und die Abrechnungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht. Martin und Bianca lassen folglich schwarzarbeiten - zum eigenen Nachteil.
Für Tätigkeiten im Haushalt, mögen sie noch so gering entlöhnt werden, müssen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden. Martin und Bianca haben die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren abzurechnen, und ersparen sich damit viel administrativen Aufwand.
Baufirmeninhaber Urs B. engagiert fürs Bodenlegen immer die gleichen zwei Plattenleger, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen und ausschliesslich für Urs arbeiten. Sie bringen jeweils ihr eigenes Werkzeug mit, richten sich aber nach einem Arbeitsplan, den Urs ihnen austeilt. Auch ihren Ferienbezug müssen sie mit Urs absprechen. Die Plattenleger erhalten jeden Monat den gleichen Lohn überwiesen - nach mündlicher Vereinbarung geht eine schlechte Auftragslage zulasten von Urs. Die Plattenleger betrachten sich als Arbeitnehmende, aber Urs will sie bei den Sozialversicherungen nicht anmelden, sondern bietet ihnen zusätzliche 3 Franken pro Stunde, wenn sie sich als Selbständige ausgeben. Die beiden sind damit einverstanden. Bei einer Routinekontrolle des Betriebs trifft der Kontrolleur die zwei Plattenleger an. Sie können keine Belege dafür vorweisen, dass auf ihren Löhnen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Der Inspektor verdächtigt sie der Scheinselbständigkeit: Da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis arbeiten, sind sie keine Selbständigen. Urs beschäftigt Scheinselbständige, d.h. Schwarzarbeiter - zum eigenen Nachteil.
Urs muss auf ihren Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Fränzi hat sich vor kurzem im Dienstleitungsbereich selbständig gemacht und schon einen Auftrag von über 100 000 Franken an Land gezogen. Voller Freude über ihren gut laufenden Betrieb vergisst Fränzi, die Mehrwertsteuer zu entrichten. Bei einer kantonalen Kontrolle erweisen sich alle Unterlagen als in Ordnung - bis Belege zum 100 000-Franken-Auftrag ohne Mehrwertsteuer-Nummer auftauchen. Der Kontrolleur leitet Fränzis Name und Adresse an die MWST-Behörde weiter, die sie im Mehrwertsteuer-Register nicht finden kann. Da Fränzi mit ihrer selbständigen Dienstleistungserbringung jährliche Einnahmen von über 75 000 Franken erzielt, ist sie mehrwertsteuerpflichtig. Sie hat sich schon im ersten Jahr ihrer Selbständigkeit schwarzgearbeitet - zum eigenen Nachteil.