Arbeitgebende können für ihre Arbeitnehmenden das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen, wenn
- der in einem Kalenderjahr ausbezahlte Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt (diese Grenze liegt 2009 bei 20'520 Franken),
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebs den doppelten Betrag der maximalen Altersrente der AHV nicht übersteigt (dieser Betrag liegt 2009 bei 54'720 Franken),
- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein.