Arbeitgebende, die die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu Beginn des Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Verfahren kann jeweils nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Verwenden Sie dazu das
Anmeldeformular «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber».