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Lohnabzüge im vereinfachten Verfahren

Die AHV-Ausgleichskasse erhebt folgende Beiträge bzw. Steuern:

  • AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
  • Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
  • Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern
  • Beiträge für die Familienzulagen

Die Arbeitgebenden ziehen diese Beiträge und die Steuern laufend vom Lohn ab und entrichten diese einmal im Jahr der Ausgleichskasse. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch den Unfallversicherer erhoben. Die Arbeitgebenden müssen über die geschuldeten Beiträge und Steuern bis am 30. Januar des Folgejahres abrechnen und diese innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse bezahlen. Geringfügige Löhne (ausser bei in Privathaushalten Beschäftigten) sind von der Beitragsentrichtung befreit. Genauere Informationen dazu finden sich unter der Rubrik Arbeitnehmende.

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