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Vorlagen für die monatliche Abrechnung des Lohns mit dem Arbeitnehmenden (Jahreslohn von höchstens Fr. 20'520.–)

Erläuterung

Die obenstehenden Links verweisen auf Vorlagen für die monatliche Abrechnung des Lohns mit dem Arbeitnehmenden. Die Vorlagen sind konzipiert für Fälle, in denen der Jahreslohn eines Arbeitnehmenden höchstens Fr. 20'520.- beträgt. Arbeitgebende können mit diesen auf einfache Art und Weise berechnen, welche Beträge sie dem Arbeitnehmenden monatlich für Beiträge an die Sozialversicherungen sowie gegebenenfalls für die Nichtberufsunfallversicherung und die Quellensteuer vom Lohn abzuziehen haben.


Die Vorlage Anstellung im Monatslohn ist selbstredend für Verträge bestimmt, bei welchen ein Monatslohn vereinbart ist.

Ein Monatslohn wird in der Praxis vereinbart, wenn gleichzeitig ein bestimmtes Arbeitspensum vertraglich fixiert wird (z.B. 2 Stunden pro Woche oder 40 %-Pensum auf der Basis einer 40-Stundenwoche). Bezieht der Arbeitnehmer Ferien (der gesetzliche Mindestferienanspruch pro Jahr beträgt 4 Wochen) so ist der Monatslohn weiterzuzahlen wie wenn der Arbeitnehmer arbeiten würde.


Zur Vorlage Anstellung im Stundenlohn ist folgendes zu bemerken:

 

Bei Vereinbarung eines Stundenlohns ist danach zu unterscheiden, ob im Vertrag ein gleichmässiges oder ein ungleichmässiges Arbeitspensum vorgesehen ist.

 

Wird ein gleichmässiges Pensum vereinbart (z.B. 2 Stunden pro Woche), so ist der Ferienlohn auf die gleiche Weise wie beim Monatslohn zu leisten, d.h. er ist erst auszuzahlen, wenn die Ferien auch tatsächlich bezogen werden.

 

Wird ein variables Arbeitspensum vereinbart (z.B. 2 - 6 Stunden pro Woche), so lässt sich der betragsmässige Ferienanspruch immer nur auf der Basis der bereits geleisteten Arbeitsstunden, also nur rückwirkend bestimmen. Aus diesem Grund gilt es in der Praxis als zulässig, dass der Ferienlohn jeden Monat durch einen anteilsmässigen Zuschlag zum monatlich geschuldeten Lohn statt jeweils vollständig zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs geleistet wird. Bei Vereinbarung von 4 Ferienwochen beträgt der Zuschlag 8,33 %, bei 5 Ferienwochen 10,64 % des Lohns. Eine derartige Entschädigungsweise setzt allerdings voraus, dass die Parteien dies vertraglich so vereinbaren und der Arbeitgeber den Ferienanteil in der Lohnabrechnung jeweils separat ausweist.

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